Seit Anfang 2002 gibt es die nach dem damaligen Bundesarbeitsminister Walter Riester benannte "Riester-Förderung". Seitdem können Förderungsberechtige über zertifizierte Riester-Verträge zusätzlich für ihre Alterssicherung vorsorgen und werden dabei vom Staat mit Zulagen gefördert. Mittlerweile haben sich bereits mehr als 16 Millionen Menschen in Deutschland für einen Riester-Vertrag entschieden.
Förderberechtigter Personenkreis
Von der Riester-Förderung profitieren insbesondere die folgenden Personen:
in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte sowie Landwirte, die in der Alterssicherung für Landwirte pflichtversichert sind
Beamte und Empfänger von Amtsbezügen
Empfänger von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II, auch dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen zu hohem Vermögen ruht
nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
geringfügig Beschäftigte, die auf Versicherungsfreiheit verzichtet haben
Auch Ehepartner von Förderberechtigten können die Riester-Förderung für einen eigenen Vertrag in Anspruch nehmen. Die mittelbare Förderung ist allerdings nur möglich, wenn der unmittelbar förderberechtigte Ehepartner einen zertifizierten Riester-Vertrag abgeschlossen hat und der mittelbar Förderberechtigte mindestens 60 Euro im Jahr („Sockelbetrag“) einzahlt.
Keinen eigenen Anspruch haben zum Beispiel Rentner sowie nicht pflichtversicherte Selbstständige und Studenten.
Anforderungen an Riester-Verträge
Der Staat fördert nur zertifizierte Verträge, welche unter anderem diese Anforderungen erfüllen:
Die eingezahlten Beiträge (eigener Beitrag plus staatliche Zulagen) müssen zu Beginn der Auszahlungsphase garantiert zur Verfügung stehen. So wird das Vorsorgekapital vor Verlusten geschützt.
Die Auszahlungsphase darf erst mit Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten beginnen (Neuverträge ab 2012).
Der Vertrag kann nicht abgetreten, beliehen oder verpfändet werden.
Die Leistung muss als lebenslange Rente gezahlt werden. Bei Angeboten von Lebensversicherungsunternehmen ist dies ohnehin der Fall. Banken und Fondsgesellschaften müssen das Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase in eine Rentenversicherung überführen.
Die Abschlusskosten des Vertrags (Kosten, die für die Vermittlung des Vertrags anfallen) sind kalkulatorisch auf fünf Jahre zu verteilen.
Formen der Riester-Rente
Es gibt verschiedene Formen von Riester-Verträgen:
Banksparpläne
Investmentfonds-Sparpläne
Fondsgebundene Rentenversicherungen
Klassische Rentenversicherungen
Wohn-Riester
Riester als Direktversicherung
Welche Variante am besten zu Ihrem Profil, Ihrem Alter und Ihrer Anlagementalität passt, ermitteln wir als Ihr Versicherungs- und Finanzmakler gern in einem Beratungsgespräch. Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei der Auswahl eines leistungsstarken Anbieters.
Zulagen und Sonderausgabenabzug
Die Förderung von Riester-Verträgen erfolgt über Zulagen sowie durch die Möglichkeit, Beiträge als Sonderausgaben geltend zu machen. Die Grundzulage beträgt 175 Euro pro Person und die Kinderzulage 185 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind. Für seit dem 1. Januar 2008 geborene Kinder werden sogar 300 Euro als Zulage gezahlt. Sparer unter 25 Jahren erhalten einmalig 200 Euro Berufseinsteigerbonus.
Zulagen werden jedoch nur in voller Höhe fällig, wenn der Riester-Sparer den Mindesteigenbeitrag aufwendet. Das sind vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres abzüglich der staatlichen Zulagen. Möchte man mehr in seinen Vertrag einzahlen („Überzahlung“), so ist dies auch möglich. Allerdings wird die staatliche Förderung auf 2.100 Euro abzüglich der Zulagen begrenzt. Liegt keine andere Verfügung vor, werden die Kinderzulagen dem Vertrag der Mutter gutgeschrieben.
Zulagen werden mit dem "Dauerzulagenantrag" beantragt. Liegt der vor, kümmert sich der Anbieter (Bank, Versicherer) um den jährlichen Antrag. Der Kunde muss diesen dann nur über Änderungen informieren, die Auswirkungen auf die Höhe der Zulagen haben (zum Beispiel Geburt eines Kindes oder Änderung des Einkommens).
Beispiel Mindesteigenbeitrag
Für eine alleinverdienende Mutter mit einem Kind und einem Vorjahres-Brutto-Gehalt von 25.000 Euro ergibt sich der folgende Mindesteigenbeitrag:
Euro
4 Prozent von 25.000 Euro
1.000
abzüglich Grundzulage
175
abzüglich Kinderzulage (Kind nach 2007 geboren)
300
zu zahlender Mindesteigenbeitrag (im Jahr)
525
Zahlt die Versicherte weniger, erhält sie die Zulagen nur anteilig.
Der Steuerabzug rechnet sich insbesondere für Gutverdiener. Bei der Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob die Riester-Zulage oder der Sonderausgabenabzug für den Steuerzahler vorteilhafter ist.
Steuern auf Renten im Alter
Leistungen aus Riester-Verträgen werden in voller Höhe versteuert, wenn die Beiträge gefördert wurden. Das gilt auch für den Vorsorgevertrag eines Ehepartners, der nicht unmittelbar förderberechtigt ist. Renten aus einem nicht geförderten Vertrag, zum Beispiel weil der Versicherte nicht förderberechtigt ist oder Leistungen aus Überzahlungen, werden mit dem Ertragsanteil besteuert.
Unser Tipp: Lassen Sie sich ihre Förderung individuell berechnen. Als Ihr Versicherungs- und Finanzexperte beraten wir Sie gern.
Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie weiterhin auf dieser Webseite bleiben, erteilen Sie damit Ihr Einverständnis zur Verwendung von Cookies. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Datenschutz.
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Udo Kornmann Handelsregisternummer:HRA 7492, Amtsgericht Wetzlar
Die vorstehend genannte Firma ist bei der zuständen Behörde gemeldet und im Vermittlerregister eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung und der Registrierungsnummer D-H6TG-2SGEJ-66
Aufsichtsbehörde und zuständige Behörde für die Erlaubnis: Industrie- und Handelskammer Limburg Walderdorffstr. 7 65549 Limburg Deutschland https://www.ihk-limburg.de/
Die Eintragung kann wie folgt überprüft werden: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V. Breite Straße 29, 10178 Berlin Telefon 0180-600-585-0* www.vermittlerregister.info * 20 Cent/Anruf aus dem deutschen Festnetz, höchstens 60 Cent/Anruf aus Mobilfunknetzen
Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden. Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Auftraggeber zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist. Eine Vergütung in Form anderer Zuwendungen erhält unser Unternehmen nicht.
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungs-unternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital des unseres Unternehmens. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Zur außergerichtlichen Streitbeilegung können untenstehende Schlichtungsstellen angerufen werden. Gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung sind wir verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Beschwerdemanagement Bei Beschwerden über unsere Tätigkeit wenden Sie sich gerne an unsere Beschwerdestelle: E-Mail: u.kornmann@kovers.de Telefon: 06441/5000-444
Berufsrechtliche Regelungen:
§ 34d Gewerbeordnung
§§ 59-68 VVG
VersVermV
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebene Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.